Niststätten und Vorschläge für Ersatzquartiere |
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Alle Gebäude bewohnenden Vogelarten ausser der Strassentaube sind, ebenso wie Wildbienen und Hornissen, nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt. Einige Arten, z.B. der Turmfalke, und alle Fledermausarten sind nach BNatSchG in Verbindung mit Anhang IV der FFH-Richtline der Europäischen Union streng geschützt. Alle Nist- und Zufluchtstätten der genannten Arten werden von diesen wiederholt genutzt und geniessen daher einen ganzjährigen Schutz. Gebäude nutzende Tierarten sind auf Strukturen wie Nischen, Spalten und Maueröffnungen an Bauwerken angewiesen. Im Rahmen von Altbausanierungen, Dachgeschossausbauten, Wärmedämmmaßnahmen oder Gebäudeabrissen verringert sich das Quartierangebot für Gebäude nutzende Arten zunehmend. Die Entfernung geeigneter Zufluchtstätten führt zu einer Bestandsgefährdung dieser Arten im Stadtgebiet und ist mit dem Naturschutz nicht vereinbar. Wie stark sich eine Altbausanierung auf die Abundanz der Brutvögel auswirken kann, zeigten Siedlungsdichteerfassungen vor und nach der Sanierung eines Altbaukiezes in Berlin-Kreuzberg. Neben der Straßentaube waren Haussperling und Mauersegler die Hauptbetroffenen der Sanierungsarbeiten. Der Bestand des Haussperlings ging im Zuge der Sanierungen um 64,1 %, der des Mauerseglers um 24,5 % zurück. Eine Beseitigung von Lebensstätten besonders und streng geschützter Arten ist nach BNatschG verboten, auch dann, wenn sich die Tiere z.B. jahreszeitlich bedingt nicht darin aufhalten. Ausserdem muss der Zugang der Bewohner zu ihren Quartieren jederzeit gewährleistet sein. Im Rahmen von Bauarbeiten am Gebäude ist es möglich, bei den Naturschutzbehörden eine Befreiung von diesem Verbot zu beantragen, sofern im Rahmen der Arbeiten Lebensstätten besonders geschützter Arten beeinträchtigt werden. In den Nebenbestimmungen des Befreiungsbescheids ist der ökologische Ausgleich für entfernte Quartiere geregelt. Dieser Ausgleich sollte zeitnah und in räumlicher Nähe erfolgen. |